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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 3 SchKG, Beratungsstellen

1 Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. 2 Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. 3 Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.


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