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StPO – Strafprozessordnung



§ 111n StPO, Herausgabe beweglicher Sachen

(1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

Absatz 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).

(4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.


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