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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 38 GKV-SVS, Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1)1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder und sonstige Einnahmen aufgebracht. 2 Die Beiträge werden in Form einer Umlage erhoben. 3 Wird eine Mitgliedskasse mit Wirkung zum 31. 12. eines Jahres geschlossen, besteht für sie keine Umlagepflicht für das Folgejahr. 4 Ein an sie bereits gerichteter Umlagebescheid für das Folgejahr wird zurückgenommen und von ihr schon gezahlte Umlagen werden zurückerstattet. 5 Der entstandene Fehlbetrag wird auf die verbleibenden Mitgliedskassen nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 aufgeteilt. 6 Wird die Schließung einer Mitgliedskasse während eines Jahres wirksam, verbleibt es bei der vollen Umlagepflicht für das betreffende Jahr.

(2)1 Die Höhe der Umlage wird jeweils im Gesamthaushaltsplan des GKV-Spitzenverbandes auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat festgesetzt. 2 Grundlage der Berechnung des Beitragsanteils nach Absatz 1 ist die Versichertenzahl einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. 3 Kommt es durch Vereinigungen von Krankenkassen zu Versichertenverschiebungen, so gilt abweichend von Absatz 2 Satz 2 folgendes: Ab dem Datum der Wirksamkeit der Kassenvereinigung sind die dadurch eintretenden Versichertenverschiebungen — nach dem Stichtag 1. 7. des Vorjahres — bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen.

(3)1 Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle nach § 219a SGB V erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. 2 Berechnungsgrundlage für die Umlage sind die Versichertenzahlen einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. 7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. 3 Die Höhe der Umlage wird jeweils im Teilhaushaltsplan festgesetzt. 4 Die Beiträge, die nach über- und zwischenstaatlichem Recht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden müssen, werden ebenfalls als Umlage erhoben. 5 Die aus der Umlage und den sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für Zwecke der Aufgabenerfüllung der Verbindungsstelle verwendet werden.

(4)1 Für den auf die einzelne Mitgliedskasse des GKV-Spitzenverbandes entfallenden Anteil an dem vom Verwaltungsrat festgesetzten Verbandsbeitrag einschließlich der Umlage für die Verbindungsstelle gelten folgende Zahlungsfristen: Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen. 2 Spätester Zahlungstermin ist der 20. des ersten Quartalsmonats. 3 Das Mitglied gerät — ohne Verschulden und ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf — in Verzug, wenn die Zahlung nicht bis zum 20. des 3. Quartalsmonats auf dem Konto des GKV-Spitzenverbandes eingegangen ist. 4 Im Falle des Verzuges hat das Mitglied Verzugszinsen auf den noch ausstehenden Betrag zu leisten. 5 Für jeden angefangenen Monat des Verzuges ist ein Beitrag von eins v. H. des rückständigen Beitrages zu entrichten.

(5) Der GKV-Spitzenverband hat die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.


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