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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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§ 130 AMG

Wer am 1. 2. 1987 als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben nach § 65 Absatz 2 bestellt ist, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.


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