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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 16e AufenthG, Studienbezogenes Praktikum EU

§ 16e eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die BeschV oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und

  • 1.das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet,
  • 2.der Ausländer eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme an einem Praktikum vorlegt, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht, und Folgendes enthält:
    • a)eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten,
    • b)die Angabe der Dauer des Praktikums,
    • c)die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers,
    • d)die Arbeitszeiten des Ausländers und
    • e)das Rechtsverhältnis zwischen dem Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung,
  • 3.der Ausländer nachweist, dass er in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung einen Hochschulabschluss erlangt hat, oder nachweist, dass er ein Studium absolviert, das zu einem Hochschulabschluss führt,
  • 4.das Praktikum fachlich und im Niveau dem in Nummer 3 genannten Hochschulabschluss oder Studium entspricht und
  • 5.die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen für
    • a)den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und
    • b)eine Abschiebung des Ausländers.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für 6 Monate erteilt.


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