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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 17 AufenthG, Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

§ 17 neugefasst durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

(1)1 Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  • 1.er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).

  • 2.der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • 3.er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
  • 4.er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).

2 Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 9 Monate erteilt. 3 Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Satz 2 geändert durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).

(2)1 Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

  • 1.er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
  • 2.der Lebensunterhalt gesichert ist.
2 Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 9 Monate erteilt.

(3)1 Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt 2 Wochen. 2 Während des Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, § 16b oder § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).


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