§ 44a AufenthG, Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1)1 Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
3 Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II für die Maßnahmen nach
§ 15 SGB II der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen.
4 Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft.
5 Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.
6 Darüber hinaus können die Ausländerbehörden einen Ausländer bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
§ 25 Absatz 1 oder 2 zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten, wenn er sich lediglich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Satz 3 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisherige Sätze 4 bis 7 wurden Sätze 3 bis 6.
(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Ausländer ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.
(2)
Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
- 1.die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- 2.die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
- 3.deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.
(3)1 Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8, § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Absatz 3 StAG) hin. 2 Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. 3 Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.