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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 49 EGHGB

§ 293 Absatz 1 HGB ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 1998 beginnen und die spätestens am 31. 12. 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • 1.In Nummer 1 treten
    • a)in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32 270 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80 670 000 Deutsche Mark",
    • b)in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64 540 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161 330 000 Deutsche Mark" und
    • c)in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",
  • 2.In Nummer 2 treten
    • a)in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26 890 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67 230 000 Deutsche Mark",
    • b)in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53 780 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134 460 000 Deutsche Mark" und
    • c)in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".

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