Category Image
Gesetze

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 55 EGHGB

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB findet auf die am 1. 1. 2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche nach § 323 HGB Anwendung.

(2)1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird vom 1. 1. 2004 an berechnet. 2 Läuft jedoch die verjährungsfrist nach dem bis zum 31. 12. 2003 geltenden § 323 Absatz 5 HGB früher als die Verjährungsfrist nach § 195 BGB ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der in § 323 Absatz 5 HGB in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.