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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 62 EGHGB

§ 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4, § 315 Absatz 1 Satz 6, § 315a Absatz 1, § 325 Absatz 2a Satz 3, § 331 Nummer 3 und 3a, § 340a Absatz 3, § 340i Absatz 4 sowie § 342b Absatz 2 Satz 1 HGB in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte und Halbjahresfinanzberichte sowie Zwischenabschlüsse und Konzernzwischenabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


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