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§ 3b EStG, Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1)
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.für Nachtarbeit 25 %,
2.vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 %,
3.vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. 12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 %,
4.für Arbeit am 24. 12. ab 14 Uhr, am 25. und 26. 12. sowie am 1. 5. 150 %
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2)1 Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 EUR anzusetzen. 2 Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3 Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4 Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3)
Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 %,
2.als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
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