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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 92b EStG, Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

(1)1 Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens 10 Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AltZertG bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen. 2 Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll. 3 Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).

(2)1 Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2 Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des 2. Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:

  • 1.den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
  • 2.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
  • 3.die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
  • 4.den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

(3)1 Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest. 2 Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3 Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4 Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest. 5 § 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768), geändert durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).


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