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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Sozialversicherungsrecht
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 28 KSVG, [Aufzeichnungen über die maßgeblichen Entgelte]

1 Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. 2 Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. 3 Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. 4 Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mithilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Satz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), geändert durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034). Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).


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