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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 28a SGB III, Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

§ 28a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), neugefasst durch G vom 24. 10. 2010 (BGBl. I S. 1417).

(1)1 Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

  • 1.(weggefallen)
  • Nummer 1 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

  • 2.eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

  • 3.eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl. I S. 1202) und G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

  • 4.eine Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nehmen oder
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

  • 5.sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

2 Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

(2)1 Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

  • 1.innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).

  • 2.unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, § 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, § 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2 Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit 2-mal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3 Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

(3)1 Der Antrag muss spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2 Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3 Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, § 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, § 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710). Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).

(4)1 Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, § 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2 Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

  • 1.wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 2.mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
  • 3.wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 4.in den Fällen des § 28,
  • 5.durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 5 Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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