§ 153 SGB III, Leistungsentgelt
§ 153 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1)1 Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. 2 Abzüge sind
- 1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % des Bemessungsentgelts,
Nummer 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
- 2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom BMF aufgrund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c und e EStG zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
- 3.der Solidaritätszuschlag.
3 Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
- 1.Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
- 2.der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f EStG zu berücksichtigen.
4 Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
- 1.für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als Beitragsbemessungsgrenze die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung,
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575) (1. 1. 2025).
- 2.für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V,
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
- 3.für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
(2)1 Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. 2 Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3)1 Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
2 Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach
§ 39f EStG zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042).
(4)1 Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. 2 Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).