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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 38 SGB VI, Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  • 1.das 65. Lebensjahr vollendet und
  • 2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

§ 38 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).


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