§ 45 SGB VI, Rente für Bergleute
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- 1.im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
- 2.in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
- 3.vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(2)1 Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
- 1.die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
- 2.eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,
auszuüben.
2 Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen.
3 Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
- 1.das 50. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
- 3.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
(4)§ 43 Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.