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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 69 SGB VI, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. 7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert 1 und den Ausgleichsbedarf 2 bis zum 30. 6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(2)1 Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. 12. des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:

  • 1.für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
  • 2.für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
2 Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. 3 Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) (31. 10. 2024).

1 Aktueller Rentenwert ab 1. 7. 2024: 39,32 EUR.

2 Ausgleichsbedarf ab 1. 7. 2024: 1,0000.


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