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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 129 SGB VI, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

§ 129 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  • 1.beim Bundeseisenbahnvermögen,
  • 2.bei der Deutschen Bahn AG oder den gemäß § 2 Absatz 1 DBGrG vom 27. 12. 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  • 3.bei Unternehmen, die gemäß § 3 Absatz 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  • 4.bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  • 5.in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  • 6.bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
beschäftigt sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.


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