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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 264d SGB VI, Zugangsfaktor

§ 264d eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

1  Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. 1. 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. 1. 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni - Dezember636606
2013637607
2014638608
2015639609
201663106010
201763116011
2018640610
2019642612
2020644614
2021646616
2022648618
202364106110
2 § 77 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

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