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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
§ 11 SGB VIII, Jugendarbeit
(1)1 Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2 Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. 3 Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(2)1 Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2 Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3)
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1.außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2.Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3.arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4.internationale Jugendarbeit,
5.Kinder- und Jugenderholung,
6.Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
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