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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 27 SGB IX, Verordnungsermächtigung

1 Vereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem das BMAS sie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungen nach § 26 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungen nicht innerhalb dieser Frist, kann das BMAS mit dem Ziel der Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs in dem Anwendungsbereich der §§ 25 und § 26 Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. 2 Richten sich die Regelungen nur an Rehabilitationsträger, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, wird die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. 3 Soweit sich die Regelungen an die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 richten, erlässt das BMAS die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMG.

Zu § 27 siehe § 27 SGB IX Ziff. 1..


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