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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 111 SGB IX, Leistungen zur Beschäftigung

(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen

  • 1.Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und § 62,
  • 2.Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und § 62,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

  • 3.Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
  • Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

  • 4.Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2)1 Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. 2 Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. 3 Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 4 Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.

(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.


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