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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 30 SGB XI, Dynamisierung

§ 30 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(1) Die im 4. Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. 1. 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. 1. 2025 um 4,5 % und zum 1. 1. 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten 3 Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

(2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom BMG jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Zu § 30 siehe § 30 SGB XI Ziff. 1..


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