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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 87 SGB XI, Unterkunft und Verpflegung

1 Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Absatz 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. 2 Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. 3 § 84 Absatz 3 und 4 und die §§ 85 und § 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).


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