Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 132 SGG, [Form der Urteilsverkündung]

(1)1 Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2 Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3 Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über 2 Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4 Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. 5 Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Satz 5 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2)1 Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2 Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.