Category Image
Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 7 Ärzte-ZV

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn

  • a)er es beantragt,
  • b)er gestorben ist,
  • c)die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,
  • d)die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.