Category Image
Verordnungen

FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung - FDZGesV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FDZGesV – Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung



§ 3 FDZGesV, Art und Umfang der zu übermittelnden Daten im Datentransparenzverfahren

Die Krankenkassen und die Pflegekassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 SGB V für jedes nach § 303b Absatz 1 Satz 2 SGB V zu übermittelnde Kalenderquartal (Berichtsquartal) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten:

  • 1.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB V:
    • a)das Geburtsjahr,
    • b)den Vitalstatus,
    • c)das Sterbedatum,
    • d)das Geschlecht,
    • e)die Postleitzahl des Wohnorts,
    • f)den amtlichen Gemeindeschlüssel des Wohnorts,
    • g)den Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI, einschließlich Beginn- und Enddatum,
  • 2.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V:
    • a)die Betriebsnummer der Krankenkasse der versicherten Person,
    • b)die Versichertentage je Quartal,
    • c)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte,
    • d)den Versichertenstatus gemäß den Schlüsselnummern der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung KM 1 nach der KSVwV in Verb. mit § 79 SGB IV,
    • e)Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 SGB V in Anspruch genommen hat,
    • f)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person Krankengeld nach den §§ 44 und § 45 SGB V in Anspruch genommen hat,
    • g)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person an einem in § 137f Absatz 1 SGB V genannten strukturierten Behandlungsprogramm teilgenommen hat, einschließlich des jeweiligen Programmkennzeichens des strukturierten Behandlungsprogramms,
    • h)die Anzahl der Versichertentage, an denen die versicherte Person für den Bereich der ärztlichen Versorgung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 SGB V gewählt hat oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 SGB V gewählte Tarife für Kostenerstattung in Anspruch genommen hat,
  • 3.zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 SGB V die folgenden Kosten- und Leistungsdaten, soweit diese Daten in den Richtlinien und Vereinbarungen für den Datenaustausch der einzelnen Leistungserbringergruppen im Rahmen der Abrechnung mit der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung vorgesehen sind:
    • a)nach den §§ 295 bis § 295b SGB V zur ambulanten Versorgung:
      • aa)die Betriebsstättennummer,
      • bb)die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer,
      • cc)die Art der Behandlung,
      • dd)den Beginn und das Ende der Behandlung je Quartal,
      • ee)die Art der Inanspruchnahme,
      • ff)das voraussichtliche Entbindungsdatum,
      • gg)die Fallkosten inklusive der Dialysesachkosten,
      • hh)als Angaben zur Arbeitsunfähigkeit die Arzt- oder Zahnarztnummer der ausstellenden Person, die Betriebsstättennummer, das Datum der Ausstellung, des Beginns und des voraussichtlichen Endes, sowie die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen,
      • ii)den Erkrankungs- und Leistungsbereich nach § 116b Absatz 1 SGB V,
      • jj)die Diagnoseart,
      • kk)die Diagnosen mit Angaben zur Diagnosesicherheit, zur Seitenlokalisation und zum Diagnosedatum,
      • ll)Befunde der Zahnärzte,
      • mm)bei ambulanten Operationen mit vertragsärztlicher oder selektivvertraglicher Vergütung die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation der Operation oder der Prozedur und mit Datum,
      • nn)bei ambulanten Operationen mit spezieller sektorengleicher Vergütung gemäß § 115f SGB V die Operationen- und Prozedurenschlüssel mit Seitenlokalisation und Datum,
      • oo)die abgerechneten ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenpositionen, Fallpauschalen nach Anlage 2 Hybrid-DRG-VO und weiteren Entgelte mit Behandlungsdatum, mit Anzahl und den in Rechnung gestellten Beträgen in Euro,
      • pp)die Angabe zu Zweitmeinungen gemäß der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V,
      • qq)Angaben zur Vermittlungsart und Kontaktart nach § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 bis 6 SGB V, der Datumsangabe der Vermittlung durch eine Terminservicestelle und der Arztgruppe des behandelnden Arztes,
      • rr)die Bewertung und die Vertragsnummern der nach § 73b Absatz 4 SGB V zur flächendeckenden Sicherstellung der hauszentrierten Versorgung, der nach § 140a Absatz 1 SGB V über eine integrierte Versorgung oder der nach § 73c SGB V in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung geschlossenen Verträge,
    • b)nach § 300 SGB V zur Abgabe von Arzneimitteln:
      • aa)die Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels einschließlich der vereinbarten Sonderkennzeichen,
      • bb)das Verordnungsdatum,
      • cc)die Betriebsstättennummer,
      • dd)die lebenslange Arzt- oder Zahnarztnummer des verordnenden Arztes,
      • ee)das Datum der Abgabe durch die Apotheke an den Patienten,
      • ff)ein Kennzeichen für die zahnärztliche Verordnung,
      • gg)das Vertragskennzeichen für einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern,
      • hh)das Institutionskennzeichen der abgebenden Apotheke,
      • ii)die Kennzeichnung zum Sitz im In- oder Ausland der Apotheke sowie des Leistungserbringertyps,
      • jj)den Mengenfaktor laut Verordnung je Position,
      • kk)die Angaben über Faktor und Faktorkennzeichen und die Angaben über Herstellungsvorgänge sowie Angaben zu applikationsfertigen Einheiten und patientenindividuelle Teilmengen in den elektronischen Zusatzdaten,
      • ll)das Noctu-Kennzeichen zur Befreiung von der Notfallgebühr,
      • mm)die Angaben zu Aut-Idem zur Austauschbarkeit von Wirkstoffen,
      • nn)die Wirkstoffverordnung mitsamt der definierten Tagesdosierung nach dem GKV-Arzneimittelindex,
      • oo)den verordnungszeilenbezogenen Sozialversicherungs-Bruttobetrag,
      • pp)die gesetzlichen Abschläge von Apotheken und Großhändlern in Eurobeträgen,
      • qq)die rezept- und die rezeptzeilenbezogenen Zuzahlungen der versicherten Person in Eurobeträgen,
      • rr)die Angaben zur Eigenbeteiligung der versicherten Person in Eurobeträgen,
      • ss)die Angaben zu Mehrkosten der versicherten Person oder des Kostenträgers,
    • c)nach § 301 Absatz 1, 2 und 4 SGB V zur stationären Versorgung inklusive der entsprechenden Daten der vor- und nachstationären sowie ambulanten Krankenhausbehandlung:
      • aa)das Institutionskennzeichen der behandelnden Einrichtung und das Verarbeitungskennzeichen,
      • bb)den Aufnahme- und den Entlassungstag mit Aufnahme- und Entlassungsgrund,
      • cc)den Tag der Behandlung,
      • dd)die Angabe zur Doppeluntersuchung aus Informationen aus der Abrechnungsbegründung,
      • ee)die Art der Belegleistung,
      • ff)die Haupt- und primären sowie die sekundären Neben-, Aufnahme- und Entlassungsdiagnosen mit Seitenlokalisation der Diagnose, Diagnosesicherheit und Diagnoseart,
      • gg)die in § 301 Absatz 2 Satz 4 genannten Zusatzangaben zu Diagnosen nach Doppelbuchstabe ff für seltene Erkrankungen,
      • hh)die beteiligten Fachabteilungen mit jeweiligem Aufnahme- und Entlassungsdatum,
      • ii)die Leistungsart mit Leistungsschlüssel und Leistungstag,
      • jj)die durchgeführten Operationen und Prozeduren mit Datum und Seitenlokalisation der Operation oder Prozedur,
      • kk)Art und Höhe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
      • ll)die Beatmungsstunden,
      • mm)bei ärztlicher Verordnung von Krankenhausbehandlung die Arztnummer des einweisenden Arztes, bei Verlegung das Institutionskennzeichen des veranlassenden Krankenhauses, bei Notfallaufnahme die die Aufnahme veranlassende Stelle,
    • d)nach den §§ 301a und § 302 SGB V zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zur Versorgung mit Krankentransportleistungen, zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, zur Versorgung mit Hebammenhilfe sowie zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen:
      • aa)den Abrechnungscode,
      • bb)das Tarifkennzeichen,
      • cc)die Abrechnungspositionsnummer der erbrachten Einzelleistung oder der abgegebenen Leistung mit Anzahl oder Menge,
      • dd)den Einzelbetrag der Abrechnungsposition,
      • ee)den Betrag gesetzlicher Zuzahlung,
      • ff)den Eigenanteil und die Mehrkosten,
      • gg)die Betriebsstättennummer des verordnenden Arztes,
      • hh)die lebenslange Arztnummer des verordnenden Arztes,
      • ii)das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers,
      • jj)das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die Hebamme als Beleghebamme die Leistungen erbracht hat,
      • kk)das Datum der Leistungserbringung und der Verordnung,
      • ll)den Behandlungsbeginn und das Behandlungsende,
      • mm)die gefahrenen Kilometer der Hebamme, des Entbindungspflegers und des Krankentransports,
      • nn)die Kennzeichen für Intensivpflege,
      • oo)die Leistungspositionen der häuslichen Krankenpflege,
      • pp)den Diagnose- oder Indikationsschlüssel mit Spezifikation des Anwendungsortes,
      • qq)die Kennzeichnung des Hausbesuchs,
      • rr)die Kennzeichen für Hilfsmittel,
      • ss)die Kennzeichen für die Verordnungsart bei Heilmitteln und für die Verordnungsbesonderheiten,
      • tt)die lnventarnummer für Hilfsmittel im Wiedereinsatz,
      • uu)die Pharmazentralnummer,
      • vv)die Positionsnummer für Produktbesonderheiten,
      • ww)das Geburtsdatum des Kindes oder den errechneten Geburtstermin bei vorgeburtlichen Leistungen,
      • xx)die Anzahl der geborenen Kinder.
    • e)nach § 105 SGB XI zur pflegerischen Versorgung:
      • aa)die Art der Leistung,
      • bb)den Zeitraum der Leistungserbringung,
      • cc)den Betrag der Leistungsausgabe.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.