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Grundsätze

SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI

Verfahrensbeschreibung für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen)) [SGB XI § 21 VfB]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI



Ziff. 2. SGB XI § 21 VfB, Meldungen

(1)1 Für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen haben die Leistungsträger der Jugendhilfe nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 SGB XI der zuständigen Pflegekasse Meldungen zu erstatten. 2 Für die Meldungen ist der einheitliche Vordruck gemäß der Anlage 1 zu dieser Verfahrensbeschreibung zu verwenden. 3 Die Meldungen sind unverzüglich abzugeben, wenn einer der auf dem Vordruck genannten Meldegründe vorliegt.

(2)1 Die Meldungen sind an die jeweils zuständige Pflegekasse zu richten. 2 Zuständige Pflegekasse ist nach § 48 Absatz 2 SGB XI die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall (vgl. § 264 SGB V) beauftragt ist. 3 Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte bzw. das Jugendamt oder der Vormund für Versicherte, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Pflegekasse wählen (Ausübung des Wahlrechts durch Erklärung gegenüber der Pflegekasse).


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