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Grundsätze

SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI

Verfahrensbeschreibung für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen)) [SGB XI § 21 VfB]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XI § 21 VfB – Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nummer 4 SGB XI



Ziff. 3.1. SGB XI § 21 VfB, Höhe der Beiträge

(1)1 Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben (§ 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). 2 Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen sind grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, zu berücksichtigen (§ 57 Absatz 4 Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 240 SGB V). 3 Da die hier in Rede stehenden Mitglieder grundsätzlich über keine höheren beitragspflichtigen Einnahmen verfügen als den Betrag, der als Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen ist, wird auf eine verwaltungsaufwendige Einkommensermittlung im Einzelfall verzichtet. 4 Als beitragspflichtige Einnahmen gilt daher für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV. 5 Für die Ermittlung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen ist der auf den Kalendertag entfallende ungerundete Wert mit 30 zu multiplizieren. 6 Ausgehend von der monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2025 in Höhe von 3 745 EUR ergibt sich eine kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 41,61 EUR und eine beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat in Höhe von 1 248,33 EUR.

(2)1 Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. 1. 2025 bundeseinheitlich 3,6 %. 2 Für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Elterneigenschaft nachweisen, wird der Beitragssatz um einen Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 % erhöht, sodass der Beitragssatz für Kinderlose insgesamt bei 4,2 % liegt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Eine weitere Differenzierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die nach § 21 Nummer 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen erfolgt nicht, weil die Beiträge allein vom Leistungsträger der Jugendhilfe zu tragen sind (§ 59a SGB XI).

(3)1 Aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz ergibt sich für das Jahr 2025 ein monatlicher Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 44,94 EUR oder 52,43 EUR unter Berücksichtigung des Beitragszuschlags für Kinderlose. 2 Die Höhe der Beiträge für die vorhergehenden Kalenderjahre können der Anlage 2 entnommen werden.

(4)1 Entsprechend der Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV wird der Beitrag kalenderjährlich angepasst. 2 Hierüber werden die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter rechtzeitig unterrichtet, die diese Information den Trägern der Jugendhilfe zur Verfügung stellen.


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