| I. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, für die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts (Seite 17 bis 23) für bestimmte Krankenhäuser im Einzelnen namentlich benannten Ärztinnen und Ärzte sowie die Beschäftigten der Antragsgegnerin - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte - Arbeitsstunden anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, bis die Plusstunden auf den jeweiligen persönlichen Arbeitszeitkonten bis auf Null abgebaut worden sind; |
| hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, |
| I.1. | mit der Beschäftigten Frau E (Klinikum N, Kinder und Jugendmedizin) den Zeitausgleich so zu planen und umzusetzen, dass neun Monate nach Rechtskraft das Arbeitszeitkonto keine Plusstunden aufweist; |
| I.2. | mit den im Antrag zu I. genannten Beschäftigten, mit Ausnahme der Frau E, den Zeitausgleich so zu planen und umzusetzen, dass sechs Monate nach Rechtskraft dieses Verfahrens das jeweilige Arbeitszeitkonto der im Antrag zu I. genannten Beschäftigten keine Plusstunden aufweist; |
| weiter hilfsweise |
| I.3. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle für die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts (Seite 23 bis 29) für bestimmte Krankenhäuser im Einzelnen namentlich benannten Ärztinnen und Ärzte sowie die Beschäftigten der Antragsgegnerin - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte - Arbeitsstunden anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, bis die Plusstunden auf den jeweiligen persönlichen Arbeitszeitkonten bis auf Null abgebaut worden sind; |
| I.4. | der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus dem Antrag zu I. und den Hilfsanträgen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen; |
| II. | der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Dienstpläne nach § 4 Abs. 1 BV Arbeitszeit spätestens vier Wochen vor Beginn ausgedruckt mit Unterschrift der/des Dienstplanverantwortlichen zur Zustimmung vorzulegen; |
| II.1. | der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus dem Antrag zu II. und den Hilfsanträgen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen; |
| äußerst hilfsweise |
| III. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, betreffend die Beschäftigten der Arbeitgeberin mit Ausnahme von leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzten sowie Beschäftigten, die mittels Personalgestellung bei einem anderen Unternehmen tätig sind, Arbeitsstunden anzuordnen, zu vereinbaren oder zu dulden, welche dazu führen, dass die persönlichen Arbeitszeitkonten der Beschäftigten 60 Plusstunden bzw. in entsprechender Höhe für Teilzeitkräfte gemäß § 6 Abs. 10 der BV Arbeitszeit überschreiten, soweit keine Zustimmung des Betriebsrats bzw. kein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt und sofern kein Ausnahmetatbestand iSv. § 6 Abs. 4c sowie § 4 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 der BV Arbeitszeit vorliegt; |
| IV. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte, soweit diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, sofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollständig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null); |
| hilfsweise zum Antrag zu IV. |
| IV.1. | der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte, soweit diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, sofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollständig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null); |
| IV.2. | der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen aus dem Antrag zu IV. bzw. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den ersten Hilfsantrag zu IV. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen; |
| weiter hilfsweise |
| V. | festzustellen, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat, nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte, soweit diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, sofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollständig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null); |
| hilfsweise zum Antrag zu V. |
| V.1. | festzustellen, dass es die Arbeitgeberin zu unterlassen hat, ohne Zustimmung des Betriebsrats und ohne den die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Spruch der Einigungsstelle nach Ablauf des in § 6 Abs. 5 der BV Arbeitszeit festgelegten Ausgleichszeitraums für die bei ihr Beschäftigten - mit Ausnahme von leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärztinnen/Chefärzte, soweit diese nicht in dem Antrag zu I. bereits namentlich benannt worden sind - Arbeitsstunden anzuordnen, mit ihnen Arbeitsstunden zu vereinbaren oder deren Erbringung zu dulden, sofern nicht das jeweils geführte Arbeitszeitkonto zum Ende des festgelegten Ausgleichszeitraums vollständig ausgeglichen ist (Kontostand: mindestens Null). |