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§§ 102 bis 114 SGB X Ziff. 1. RS 1983/02, Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche
(1) Die Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis § 105 SGB X sind eigenständige Ansprüche. In den Fällen, in denen nach dem bis zum 30. 6. 1983 geltenden Recht ein in der Person des Versicherten entstandener Anspruch auf die Krankenkasse überging, besteht nunmehr ein eigenständiger Anspruch des Leistungsträgers, der Sozialleistungen erbracht hat, gegenüber dem Leistungsträger, der für die entsprechende Leistung zuständig ist.
(2) Unabhängig von einem Leistungsantrag des Versicherten kann der Erstattungsanspruch verfolgt werden, wenn dem Antrag keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt, sondern er nur zum Ingangsetzen des Verwaltungsverfahrens dient, oder wenn die Leistungen eines anderen Trägers von Amts wegen (z. B. in der Unfallversicherung) festgestellt werden müssen. Darüber hinaus hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger zu beachten, dass Leistungsanträge regelmäßig schon bei dem erstattungsberechtigten Leistungsträger gestellt wurden und diese auch für seine "entsprechende Leistung" gelten. Deshalb sind beispielsweise die Regelungen der §§ 1511, 1538 RVO, nach der die Krankenkasse bzw. der Sozialhilfeträger die Feststellung der Ansprüche betreiben konnte, als entbehrlich angesehen und gestrichen worden.
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