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§ 105 SGB X Ziff. 3. RS 1983/02, Umfang des Erstattungsanspruchs
(1) Der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X richtet sich nach dem Recht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers. Insofern kann auf die Anmerkungen zu § 104 SGB X verwiesen werden. Erstattungsansprüche der Unfallversicherungsträger wegen irrtümlicher Annahme eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles sind also auf den Betrag begrenzt, den die Krankenkasse bei unmittelbarer Leistungserbringung aufzuwenden gehabt hätte. Beispielsweise muss sich der Unfallversicherungsträger die . . . Zuzahlung für die ersten 14 Tage der Krankenhauspflege entgegenhalten lassen. Fahrkosten können nur in dem Umfang erstattet werden, der in [§ 60 SGB V] vorgesehen ist. Das Abstellen auf die wirtschaftliche Belastung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers führt auch dazu, dass der Unfallversicherungsträger nicht die eventuell höhere Vergütung für die ärztliche Behandlung erstattet erhalten kann.
(2) Bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen untereinander gelten stets sowohl die Satzungsregelungen als auch die Härteregelungen der erstattungspflichtigen Krankenkasse.
(3) Da ein Ermessensspielraum des erstattungspflichtigen Leistungsträgers bei medizinisch erforderlichen Leistungen nur hinsichtlich des Umfangs besteht, ist es dem erstattungspflichtigen Leistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger) verwehrt, gegenüber dem irrtümlich leistenden Leistungsträger (z. B. Krankenkasse) die Erstattung der Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme (§ 184a RVO, § 17a KVLG) mit der Begründung abzulehnen, er hätte die Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Einrichtung und in einem anderen Zeitraum erbracht (vgl. hierzu u. a. BSG, Urteil vom 24. 3. 1983 — 8 RK 2/82 — USK 8361).
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