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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung
Ziff. 3.1.1. KVdRMeldeGs, Meldungen bei Krankenkassenwechsel
(1) Versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller können zwischen den in §§ 173 und § 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Abgesehen von der Sonderzuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse (KVLG 1989) ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes nicht vorgesehen. Meldungen sind immer dann erforderlich, wenn ein Krankenkassenwechsel durch Ausübung des Wahlrechts oder kraft Gesetzes eintritt unabhängig vom Versicherungstatbestand.
(2) Wird das Wahlrecht ausgeübt, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen (§ 201 Absatz 2 SGB V). Darüber hinaus ist jeder Krankenkassenwechsel eines familienversicherten oder freiwillig versicherten Rentenantragstellers/Rentenberechtigten dem Rentenversicherungsträger von der neu zuständigen Krankenkasse zu melden.
(3) Meldungen nach Ziff. 1.4.2.1. sind ferner erforderlich bei Beginn und Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 KVLG 1989 und einer Mitgliedschaft nach § 23 KVLG 1989 für Personen, die eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beantragen.
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