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Verordnungen

VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) [VO (EWG) Nr. 2137/85]
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VO (EWG) 2137/85 – Verordnung (EWG) Nr. 2137/85



Artikel 41 VO (EWG) 2137/85

(1)1 Die Mitgliedstaaten treffen die nach Artikel 39 erforderlichen Maßnahmen vor dem 1. 7. 1989. 2 Sie teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

(2)1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zur Unterrichtung mit, welche Gruppen von natürlichen Personen, Gesellschaften oder anderen juristischen Einheiten sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 von der Beteiligung an einer Vereinigung ausgeschlossen haben. 2 Die Kommission unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.


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