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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.I.3. RS 1994/01, Zuständigkeit für Familienversicherte

Für die nach § 25 SGB XI Familienversicherten ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt, gilt die in der Krankenversicherung ausgeübte Wahl auch für die Pflegeversicherung.


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