Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
§ 53 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Der Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung über den öffentlich-rechtlichen Vertrag stimmt mit der allgemein für die Bundesverwaltung geltenden Normierung des § 54 . . . VwVfG überein.
(2) Mit dieser Regelung wird der öffentlich-rechtliche Vertrag, und zwar sowohl in der Form des sog. koordinationsrechtlichen Vertrages als auch des sog. subordinationsrechtlichen Vertrages für den Bereich der Sozialverwaltung ausdrücklich als ein Gestaltungsinstrument zur Begründung von Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anerkannt, und zwar auch zwischen den Leistungsträgern und ihren Verbänden sowie im Verhältnis zu Dritten. Unter koordinationsrechtlichen Verträgen sind Vereinbarungen zwischen auch außerhalb des Vertragsverhältnisses gleichgeordnet gegenüberstehenden Partnern zu verstehen, während subordinationsrechtliche Verträge Rechtsverhältnisse betreffen, die von den Sozialleistungsträgern auch durch Verwaltungsakt geregelt werden können und üblicherweise so gestaltet werden. Allerdings ergibt sich für die Sozialverwaltung von vornherein eine Einschränkung der Zulässigkeit solcher Verträge durch die Regelung des § 53 Absatz 2. Soweit das Leistungsrechtsverhältnis des Sozialleistungsträgers zu den einzelnen Versicherten oder ihren Familienangehangen betroffen ist, kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dann in Betracht, wenn es sich um Ermessensleistungen handelt. Der Bereich der Pflichtleistungen der Sozialleistungsträger ist im Grundsatz so geregelt, dass der Sozialleistungsträger die Leistungsentscheidung durch Verwaltungsakt trifft und diese Leistungsentscheidung nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (vgl. §§ 54 Absatz 2 und § 55 Absatz 3) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzen darf. Die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages kann ausdrücklich oder sinngemäß schließlich durch weitere Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Dabei kann es sich um Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen handeln, nicht dagegen um allgemeine Verwaltungsvorschriften mit lediglich verwaltungsinterner Bindungswirkung.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.