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§ 59 SGB X Ziff. 2. RS 1981/01, Die wesentliche Änderung der Verhältnisse
Entsprechend den Zivilrechtlichen Grundsätzen zur Geschäftsgrundlage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 59 Absatz 1 dann anzunehmen, wenn Änderungen eingetreten sind, mit denen die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages nicht gerechnet haben und die bei objektiver Betrachtung so erheblich sind, dass nicht angenommen werden kann, dass bei Kenntnis dieser Umstände der Vertrag mit demselben Inhalt geschlossen worden wäre. Änderungen in diesem Sinne können sowohl solche im Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen sein, von denen die Vertragspartner ausgingen, wie Änderungen des Preis- und Kostenniveaus, des Standes der Technik, der naturwissenschaftlichen, medizinischen Erkenntnisse, als auch Rechtsänderungen, insbesondere Änderungen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung oder einer ständigen Verwaltungspraxis, sofern sich der Vertrag wesentlich darauf bezieht. Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß § 48 Absatz 2 eine Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur zugunsten des Berechtigten auswirken kann, sodass öffentlich-rechtliche Verträge, die an die Stelle eines entsprechenden Verwaltungsaktes treten, seitens der Sozialleistungsträger aus diesem Grunde nicht zulasten des Berechtigten gekündigt oder angepasst werden können. Es muss sich im Übrigen um eine so erhebliche Änderung handeln, dass der benachteiligten Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag in vollem Umfang nicht zuzumuten ist; insoweit sind also Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des alle Rechtsgebiete beeinflussenden Grundsatzes von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 242 BGB) anzustellen. Geringfügige Kostenänderungen sind ohne eine Anpassung hinzunehmen. Entscheidend ist, ob die im Vertrag vorausgesetzte Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung so starken Veränderungen ausgesetzt worden ist, dass das von jedem Vertragsbeteiligten normalerweise zu tragende Risiko weit überschritten ist und es dem benachteiligten Partner unmöglich wird, in der vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewährt zu sehen. Dabei ist auch das von allen beteiligten Verwaltungsträgern vertretene öffentliche Interesse zu berücksichtigen.
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