Die Seite www.aok.de nutzt eigene Cookies, um die Seite bereitstellen zu können („funktionale Cookies“) und für Komfortfunktionen sowie Cookies von Dienstleistenden, um die Seite stetig zu verbessern.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Alle Akzeptieren“ erklären Sie sich damit einverstanden. Ihr Einverständnis kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder geändert werden. Funktionale Cookies werden auch ohne Ihr Einverständnis ausgeführt.
Mit einem Klick auf die Schaltfläche „Auswählen“ können persönliche Einstellungen vorgenommen werden. Unter Datenschutz informieren wir ausführlich über Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie Ihre Rechte. Weitere Informationen finden Sie unter Impressum und Barrierefreiheit
Datenschutzhinweis: Die AOK nutzt Cookies
Wir bitten um Ihre Zustimmung
Damit Sie diese Webseite bestmöglich nutzen können, setzen wir drei Arten von Cookies ein.
Diese Cookies und Skripte sind erforderlich, um die Kernfunktionalitäten der Webseite bereitstellen zu können. Im Fall dieser Seite zählen folgende Cookies und Skripte dazu:
Lokalisierung auf passende AOK
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
Status Cookie-Zustimmung des Nutzers
Frontend-Login für AOK-Ratgeber-Foren
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Dank dieser Cookies können wir Ihnen bestimmte Komfortfunktionen für die Website-Nutzung bereitstellen:
Lokalisierung und Empfehlung einer regional passenden AOK über die Session hinaus
Anonymisierung von IP-Adressen innerhalb der Logfiles
YouTube
Marketing Cookies werden eingesetzt, um Informationen über die Nutzungsweise und das Besucherverhalten auf unseren Webseiten zu erhalten. Sie helfen uns unter anderem, besonders populäre Bereiche unserer Website zu ermitteln. Auf diese Weise können wir den Inhalt unserer Websites besser an Ihre Bedürfnisse anpassen und unser Angebot verbessern. Als externer Dienst kommt auf der Seite www.aok.de Adobe Site Catalyst zum Einsatz.
Analyse Tool für Statistik und Marketingauswertungen
Weitere Details entnehmen Sie bitte den Ausführungen in der Datenschutz.
Bitte beachten Sie:
Sie können Ihre Zustimmung jederzeit unter Datenschutz widerrufen oder Ihre Einstellungen erneut anpassen.
Funktionale Cookies sind auch ohne Ihre Zustimmung aktiv, da diese technisch erforderlich sind.
§ 59 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Das Anpassungsverlangen und die Kündigung
(1) In erster Linie sieht das Gesetz — wie im Übrigen auch die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage — eine Anpassung der vertraglichen Regelung an die geänderten Verhältnisse vor, Eine solche Anpassung kann auf Verlangen des benachteiligten Vertragspartners mit Wirkung für die Zukunft durch einen entsprechenden Änderungsvertrag vorgenommen werden, im Falle der Weigerung eines Vertragspartners zu einer einvernehmlichen Regelung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 59 ist eine angemessene Neuregelung durch sozialgerichtliches Urteil zu bewirken (vgl. § 202 SGG in Verb. mit § 894 ZPO). Erst im Falle der Unmöglichkeit der Anpassung an die geänderten Verhältnisse oder der Unzumutbarkeit einer Anpassung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Abwägung der Interessen der beiden Vertragspartner ist eine Kündigung mit der Wirkung der Lösung des Vertrags für die Zukunft zulässig. Die zulässige Kündigung wird nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zugang von Willenserklärungen mit dem Zugehen der Erklärung an den Vertragspartner wirksam (vgl. § 37 in Verb. mit § 130 BGB).
(2) Der Behörde und damit dem Sozialleistungsträger ist gemäß § 59 Absatz 1 Satz 2 ein besonderes Kündigungsrecht im Interesse des Gemeinwohls eingeräumt worden. Für die Ausübung des Kündigungsrechts ist es dabei nicht erforderlich, dass die Kündigung allein den Nachteil verhüten oder beseitigen kann. Insoweit ist es ausreichend, dass die Kündigung geeignet ist, zusammen mit anderen von der Behörde ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des schweren Nachteils für das Gemeinwohl beizutragen. Obwohl diese Regelung nur die Kündigung anspricht, ist nach dem verfassungsrechtlich verankerten und daher jeder Regelung vorgehenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Kündigung dann ausgeschlossen, wenn der Zweck der Nachteilsabwehr für das Gemeinwohl auch durch eine Anpassung des Vertrages erreicht werden kann und eine solche Anpassung den Beteiligten zumutbar ist.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.