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(1) Soweit die Dienststellen der Sozialversicherungsträger als Behörden des Bundes bzw. als bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Zustellung von Bescheiden das VwZG . . . anwenden, sind auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 bis [§ 10] VwZG . . . zu beachten.
-Schriftliche Bescheide sind in der Regel durch einfachen Brief zu übersenden, es sei denn, dass die förmliche Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist oder hierfür ein besonderes Interesse besteht.
-Widerspruchsbescheide sind den Betroffenen möglichst anlässlich einer Vorsprache gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen (§ 5 VwZG). Dafür ist das Muster Anlage 3 zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu verwenden. Ist die Aushändigung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so sind Widerspruchsbescheide zuzustellen. Wird der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist gemäß Nummer 7 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum VwZG in vereinfachter Form — Übersendung mit einfachem Brief, dem das Empfangsbekenntnis Anlage 4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften beizufügen ist — zuzustellen. In diesen Fällen ist die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu überwachen.
Der Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis, Zustellungsurkunde) ist mit dem Entwurf des Bescheides zu verbinden.
-. . .
-Es empfiehlt Sich, die Nachforschungen bzw. deren Überwachung bei Bewilligungs-/Änderungsbescheiden, die als unzustellbar zurückgeschickt werden, besonders beauftragten Beschäftigten zu übertragen.
(3) Unberührt bleiben die besonderen Zustellungsvorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts (vgl. z. B. Artikel 75 Absatz 2 EWG-VO 574/72)
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