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Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
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1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 11.12.2. RS 1996/01, Zeitpunkt der Prüfung der Versicherten

(1) Die Künstlersozialkasse bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung.

(2) Der Versicherte soll geprüft werden, wenn

  • a)der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Versicherten über seine künstlerische Tätigkeit, das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgeblichen Tatsachen unzutreffend sein können, oder
  • b)der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte über seine künstlerische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen keine Angaben gemacht hat, oder
  • c)der Versicherte in 3 aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 KSVG nicht abgegeben hat.

(3) Im Übrigen wird der Versicherte im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse geprüft.

(4) Die Versicherten haben bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen mitzuwirken.


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