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Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
(1)
Nummer 2 des § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VI enthält Regelungen über die Rentenversicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei bestimmten Arbeitgebern. Betroffen sind Beschäftigte
-. . .
-in einem Arbeitsverhältnis mit einem dem Beamtenrecht vergleichbaren Versorgungsstatus (z. B. Dienstordnungsangestellte von Sozialversicherungsträgern oder deren Verbänden).
(2) Rentenversicherungsfreiheit tritt für die vorgenannten Personen allerdings nur dann ein, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen . . . Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet nach § 5 Absatz 1 Satz [3] SGB VI [das] zuständige [Bundesministerium] bzw. die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Auch vor dem 1. 1. 1992 erteilte Entscheidungen über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften sind weiterhin verbindlich.
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