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Ziff. III.1.3. RS 2016/09, Bemessungsgrundlagen der Beitragsberechnung
(1)
Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge bei Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 richtet sich
-in der Rentenversicherung nach § 166 Absatz 2 Satz 1 SGB VI in Abhängigkeit vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen nach § 15 Absatz 3 Satz 4 SGB XI und der Art der bezogenen Leistung (Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI).
-in der Arbeitslosenversicherung nach § 345 Nummer 8 SGB III.
(2)
Hiernach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrundlagen:
Monatliche Beitragsbemessungsgrundlage in % der Bezugsgröße
bei Pflegegrad
und Bezug von
Pflegegeld
Kombinationsleistung
Pflegesachleistung
in der Rentenversicherung
2
27
22,95
18,9
3
43
36,55
30,1
4
70
59,5
49
5
100
85
70
in der Arbeitslosenversicherung
2 bis 5
50
(3) In den Fällen eines ruhenden Leistungsanspruchs nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI, z. B. aufgrund vorrangiger Leistungsgewährung nach dem Recht der Unfallversicherung (vgl. Ziff. II.1.1.8.), sind für die Beitragsbemessung die dem Recht der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung entsprechenden Leistungen, z. B. in der Unfallversicherung nach § 44 SGB VII, maßgebend.
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