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(1) Durch die Einfügung des Satz 6 wird klargestellt, dass das Entlassmanagement nicht nur die Verordnung von Leistungen nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 SGB V umfasst, sondern die Versicherte oder der Versicherte auch bei der Beantragung weiterer Leistungen unterstützt werden soll, die nach einer Krankenhausbehandlung erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b SGB V), Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) und Kurzzeitpflege (§ 39c SGB V) genannt.
(2) Bezogen auf die Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung im Rahmen des Entlassmanagements haben die Ausführungen eher klarstellenden Charakter, da nach § 7 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) vom 20. 12. 2007, i. d. F. vom 15. 4. 2010, die Verordnung von SAPV durch Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzte im Rahmen der Krankenhausentlassung für in der Regel 7 Tage bei Bedarf möglich ist.
(3) Darüber hinaus werden Krankenhäuser durch die gesetzliche Änderung befugt, im Rahmen des Entlassmanagements aus zwingenden medizinischen Gründen für Versicherte Krankentransporte nach einer stationären Behandlung zu verordnen. Umfasst sind hiervon Rückfahrten aus dem Krankenhaus. Der gesetzlichen Intention folgend, ist die Verordnungsbefugnis nicht auf Fahrten im Krankenkraftwagen (Krankentransport) beschränkt, sondern gilt — je nach medizinischer Notwendigkeit im Einzelfall — auch für weitere Krankenbeförderungen, z. B. Fahrten im Taxi oder Mietwagen.
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