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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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Ziff. 6.2. VVBeiträge, Elektronisches Melde- und Beitragsnachweisverfahren

Die Krankenkassen werden ermächtigt, die nach § 47a Absatz 2 Satz 1 SGB VII erforderlichen Angaben der berufsständischen Versorgungseinrichtung entsprechend § 47a Absatz 2 SGB V im elektronischen Verfahren zu übermitteln. Bei der Ausführung des Auftrags soll nach den zwischen dem GKV-Spitzenverband und der ABV vereinbarten Gemeinsamen Grundsätzen zum elektronischen Meldeverfahren bei Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung verfahren werden.


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