Artikel 45 PflegeVG, Bezieher von Pflegeleistungen nach den §§ 53 bis § 57 SGB V
(1) Pflegebedürftige Versicherte, die bis zum 31. 3. 1995 Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 bis § 57 SGB V erhalten haben, werden mit Wirkung vom 1. 4. 1995 ohne Antragstellung in die Pflegestufe II eingestuft und erhalten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XI in dem Umfang, der für Pflegebedürftige im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI vorgesehen ist.
Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl. I 2006 S. 1869).
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