§ 25 SGB IV Ziff. 2. RS 1977/01, Verjährungsfristen
(1) . . . Durch § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV wird die Verjährungsfrist für Beitragsansprüche auf 4 Jahre ausgedehnt und damit der nach § 45 Absatz 1 SGB I geltenden Verjährungsfrist für Sozialleistungen angepasst.
(2) Auf absichtlich hinterzogene Beitragsansprüche wurde bisher die . . . Verjährungsfrist von 30 Jahren angewendet . . . Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz wird nunmehr für die Zukunft in § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV festgeschrieben.
(3) Die neue Vorschrift stellt . . . auf die vorsätzliche Beitragsvorenthaltung ab. Dieser Tatbestand ist z. B. dann erfüllt, wenn der Beitragsschuldner trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Beitragszahlung keine Beiträge an den Versicherungsträger abführt.
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