Category Image
Rundschreiben

1983 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsbegleitgesetz 1984; hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 1983/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1983 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. A.XI.2. RS 1983/01, Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts

Sofern bis zum Ablauf des [Entgelt]abrechnungszeitraums, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt worden ist und Beitragsfreiheit nach [§ 224 SGB V] bestanden hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen mit 0 [EUR] anzusetzen. Ein ggf. in der Zelt vom 1. 1. bis zum 31. 3. gezahltes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt übersteigt demzufolge die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen und muss dem letzten [Entgelt]abrechnungszeitraum des Vorjahres zugerechnet werden. Wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Fällen der geschilderten Art erst nach dem 31. 3. ausgezahlt, dann entfällt die Beitragspflicht für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.