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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.II.12. RS 1988/02, Geringfügig Beschäftigte

(1) Nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 1. Halbsatz SGB V sind Personen krankenversicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne [der §]§ 8 [und § 8a] SGB IV ausüben. Die Krankenversicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt nach § 7 [Absatz 1 Satz 1] 2. Halbsatz SGB V nicht in Betracht für Beschäftigungen

  • -im Rahmen betrieblicher Berufsbildung und
  • -nach dem [JFDG sowie dem BFDG].

(2) bis (4) . . .


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