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Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen [RS 1988/02]
(1) Die Vorschrift des § 28m Absatz 1 SGB IV regelt den Fall, dass ein ausländischer Staat (z. B. Botschaft, Gesandtschaft oder sonstige ausländische Mission), eine über- oder zwischenstaatliche Organisation oder eine nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegende Person den Arbeitgeberpflichten, nämlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, nicht nachkommt. Da eine zwangsweise Durchsatzung der Beitragspflichten in diesen Fällen nicht möglich ist, verpflichtet § 28m Absatz 1 SGB IV den Beschäftigten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zu zahlen. . .
(2) Nach Artikel 17 Nummer 1 Satz 1 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes werden jedoch diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen befreit, die vor Verkündung des Gesetzes mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensalters abgeschlossen haben. Die Befreiung von der Zahlungspflicht gilt nach Artikel 17 Nummer 1 Satz 2 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes nur für die Dauer der Beschäftigung bei einem der in § 28m Absatz 1 SGB IV genannten Arbeitgeber. Sofern die betreffenden Personen jedoch schon vor der Gesetzesverkündung anstelle des Arbeitgebers Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, können sie dies — obwohl eigentlich von der Zahlungspflicht befreit — nach Artikel 17 Nummer 1 Satz 3 des Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetzes für die Dauer der Befreiung weiterhin tun.
(3) Die bei exterritorialen Arbeitgebern Beschäftigten, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, haben nach § 28m Absatz 3 SGB IV auch die Meldungen selbst zu erstatten. Allerdings verpflichtet Halbsatz 2 des § 28m Absatz 3 SGB IV die zuständige Einzugsstelle zur Mitwirkung bei der Abgabe der Meldungen. Im Übrigen räumt § 28m Absatz 4 SGB IV den hier in Rede stehenden Arbeitnehmern einen Anspruch gegen den exterritorialen Arbeitgeber auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ein.
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